Unsere AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, wenn INNOSYSTEC diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Für den Lieferumfang sind die jeweiligen gemeinsamen schriftlichen Vereinbarungen ausschlaggebend.

INNOSYSTEC behält sich alle gewerblichen Schutz- und alle Urheberrechte in Bezug auf ihre Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor (nachfolgend bezeichnet als „Dokumente“). Die Dokumente dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von INNOSYSTEC zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an INNOSYSTEC zurückzugeben, wenn INNOSYSTEC den Auftrag nicht erhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Dokumente des KUNDEN, wobei diese jedoch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an die INNOSYSTEC rechtmäßig Lieferumfang untervergeben hat. Sämtliche Informationen, welche die Parteien mit dem Hinweis „Vertraulich“ kennzeichnen und austauschen, sind als vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

Der KUNDE darf die Standard-Soft- und Firmware auf nicht exklusiver Basis unter den Voraussetzungen nutzen, dass keine Änderungen vorgenommen werden und dass sie nur innerhalb der vereinbarten Leistungsparameter und nur auf bzw. mit der vereinbarten Ausstattung genutzt werden. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung darf der KUNDE nur eine Back-up-Kopie der Standard-Software erstellen.

Teillieferungen und Umladungen sind gestattet.

Zur Vertragserfüllung darf INNOSYSTEC Aufträge an Subauftragnehmer und externe Dienstleister vergeben.

Der KUNDE darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Ansprüchen aufrechnen.

 

2. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände, die zum Lieferumfang gehören (die „Vorbehaltswaren“) bleiben Eigentum von INNOSYSTEC bis der KUNDE jegliche Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt hat. Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, gibt INNOSYSTEC auf Verlangen des KUNDEN einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei; INNOSYSTEC entscheidet, welche Sicherungsrechte freigegeben werden.
  2. Während des Eigentumsvorbehalts kann der KUNDE die Vorbehaltswaren nicht verpfänden oder als Sicherheit nutzen und für Wiederverkäufer ist ein Weiterverkauf nur im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinen Abnehmern die Zahlung erhält oder den Eigentumsübergang von der Erfüllung der Zahlungspflicht durch seinen Abnehmer abhängig macht.
  3. Für den Fall, dass der KUNDE Vorbehaltswaren weiterverkauft, tritt er INNOSYSTEC bereits jetzt und ohne dass es weiterer diesbezüglicher Erklärungen bedarf, alle Ansprüche gegen seine Abnehmer aus dem Wiederverkauf, einschließlich aller Pfandrechte und Saldenforderungen, als Sicherheit an INNOSYSTEC ab. Werden die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verkauft, ohne dass für die Vorbehaltswaren ein separater Preis vereinbart ist, hat der KUNDE an INNOSYSTEC den Bruchteil des Gesamtpreises abzutreten, der sich für den von INNOSYSTEC in Rechnung gestellten Preis für die Vorbehaltswaren ergibt.
  4. Der KUNDE darf die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verarbeiten, verbinden und vermengen. Verarbeitungen erfolgen für den Lieferanten. Der KUNDE hat dergestalt neu geschaffene Gegenstände für INNOSYSTEC mit der angemessenen Umsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern. Diese neuen Gegenstände gelten als Vorbehaltswaren.
  5. Werden Vorbehaltswaren mit anderen, nicht INNOSYSTEC gehörenden Gegenständen verbunden oder vermengt, vereinbaren INNOSYSTEC und der KUNDE bereits jetzt, dass INNOSYSTEC Miteigentümer an den neuen Gegenständen in dem Verhältnis des Werts wird, den die mit anderen Gegenständen verbundenen oder vermengten Vorbehaltswaren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermengung haben. Diesbezüglich gelten die neuen Gegenstände als Vorbehaltswaren.
  6. Die Bestimmungen zum Abtreten von Forderungen gemäß Ziffer 3 gelten auch für neue Gegenstände. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, den INNOSYSTEC für die Vorbehaltswaren in Rechnung gestellt hat, die verarbeitet, vermengt oder verbunden wurden.
  7. Erfüllt der KUNDE seine Pflichten nicht, zahlt er nicht bei Fälligkeit oder verletzt er seine Pflichten in sonstiger Weise, kann INNOSYSTEC bei einem nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Abhilfefrist andauerndem Versäumnis vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltswaren zurücknehmen; die gesetzlichen Bestimmungen, wonach keine Abhilfefrist erforderlich ist, bleiben unberührt. Der KUNDE hat die Vorbehaltswaren zurückzugeben. Die Rücknahme der Vorbehaltswaren durch INNOSYSTEC, ihre Ausübung des Eigentumsvorbehalts bzw. das beschlagnahmen lassen der Vorbehaltswaren stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, INNOSYSTEC erklärt dies ausdrücklich so.

 

3. Lieferzeit; Verzögerung

  1. Lieferzeiten für den Lieferumfang sind nur dann verbindlich, wenn alle vom KUNDEN zur Verfügung zu stellenden Dokumenten, benötigten Erlaubnisse, Lieferungen und Genehmigungen, insbesondere für Pläne, rechtzeitig übermittelt wurden und der KUNDE die vereinbarten Zahlungsbedingungen und seine sonstigen Pflichten erfüllt hat. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, werden die festgelegten Termine angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn der Lieferant für die Verzögerung verantwortlich ist.
  2. Kommt der KUNDE dem nicht nach und hat er dieses Versäumnis zu einem wesentlichen Teil zu verantworten, kann INNOSYSTEC
    1. die Meilenstein-Termine angemessen verlängern und/oder
    2. dem KUNDEN eine Erinnerung mit einer angemessenen Frist zur Vornahme der verzögerten Handlung übermitteln.
  3. Lässt der KUNDE die Frist verstreichen, gelten die Projektmeilensteine als erreicht und die entsprechenden Zahlungen werden ohne weitere Aufforderung fällig. Die Erfüllung eines Projektmeilensteins wird allein durch die Unterzeichnung des Projektmeilenstein-Protokolls durch INNOSYSTEC dokumentiert.
  4. Verzögert sich der SAT- Projektmeilenstein gemäß dem Vorstehenden, geht die Gefahr mit dem Datum der Unterzeichnung des SAT-Protokolls durch INNOSYSTEC auf den KUNDEN über.
  5. Werden die gesetzten Fristen nicht eingehalten aufgrund
    1. höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, terroristischen Angriffen, Aufständen oder vergleichbaren Ereignissen (z.B. Streiks oder Aussperrungen)
    2. von Viren- oder sonstigen Angriffen auf die IT-Systeme von INNOSYSTEC, die trotz vorhandener Schutzmaßnahmen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Sorgfalt entsprechen, eintreten
    3. von Hindernissen, die sich aus deutschem, US- oder sonstigem nationalen Recht, EU- oder internationalen Vorschriften zum Außenhandel oder anderen Umständen, für die INNOSYSTEC nicht verantwortlich ist, ergeben oder
    4. der Tatsache, dass INNOSYSTEC eigene Lieferungen nicht rechtzeitig oder nicht in der geschuldeten Form erhalten hat,

gelten die gesetzten Fristen ohne weitere Vereinbarung als um den Zeitraum verlängert und die geschuldeten Leistungspflichten solange als schwebend gestellt, wie das unter Nr. 5 a. bis d. aufgeführte Ereignis andauert.

6. Verzögert sich der Versand oder die Lieferung, den/die der KUNDE gewünscht hat, um mehr als einen Monat nach der Mitteilung über die Versandbereitschaft, können ihm für jeden weiteren Monat Lagerkosten von 0,5% bis maximal 5% des Preises der Gegenstände des Lieferumfangs belastet werden. Die Vertragsparteien dürfen nachweisen, dass höhere bzw. niedrigere Lagerkosten angefallen sind.

7. Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil INNOSYSTEC von ihren Lieferunternehmen nicht beliefert wurde oder weil der für die Bestellung benötigte Warenbestand bei INNOSYSTEC erschöpft ist, kann INNOSYSTEC eine nach Qualität und Preis gleichwertige Lieferung vornehmen. Ist INNOSYSTEC eine nach Qualität und Preis gleichwertige Lieferung nicht möglich, kann sie vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Gefahrenübergang

  1. Auch wenn eine frachtfreie Belieferung vereinbart ist, geht die Gefahr wie folgt auf den KUNDEN über:
    1. wenn Belieferung ohne Montage oder Aufbau vereinbart ist: im Zeitpunkt des Versands oder der Abholung durch das Beförderungsunternehmen. Auf Wunsch des Kunden versichert INNOSYSTEC die Sendung auf dessen Kosten gegen die üblichen Transportrisiken;
    2. wenn Belieferung mit Montage oder Aufbau vereinbart ist: am Tag der Übernahme mit Unterzeichnung des SITE-ACCEPTANCE-PROTOKOLLS am Werk des Kunden oder, so dies vereinbart ist, nach einem erfolgreichen Testlauf.
  2. Die Gefahr geht auf den KUNDEN über, wenn sich Versand, Zustellung, Montage- oder Aufbaustart, die Übernahmen im Werk des KUNDEN oder der Testlauf aus vom KUNDEN zu vertretenden Gründen verzögern oder weil der KUNDE aus sonstigen Gründen die Lieferung nicht abgenommen hat. In diesen Fällen gilt der Projektmeilenstein als erreicht und die entsprechende Zahlung wird ohne weitere Aufforderung fällig. Die Erfüllung des Projektmeilensteins wird allein durch die Unterzeichnung des Projektmeilenstein-Protokolls durch INNOSYSTEC dokumentiert.

 

5. Montage und Aufbau

Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gilt für Montage und Aufbau folgendes:

  1. Der KUNDE hat folgendes rechtzeitig auf seine Kosten bereitzustellen:
    1. sämtliche Erd-, Bau- und sonstige ergänzenden Arbeiten, die nicht im vom Leistungsumfang des Lieferanten erfasst sind, wie etwa benötigte Fach- und ungelernte Kräfte, Baumaterialien und Schmierstoffe,
    2. die für die Montage und Inbetriebnahme nötigen Ausrüstungsgegenstände und Materialien, wie Gerüste, Hebevorrichtungen und sonstigen Geräte, sowie Treib- und Schmierstoffe;
    3. Strom und Wasser am Einsatzort, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Licht,
    4. geeignete trockene, abschließbare und ausreichend große Räume neben der Baustelle zur Lagerung von Maschinenteilen, Geräten, Materialien, Werkzeugen, etc. und angemessene Arbeits- und Aufenthalts- und Ruheräume für das Baupersonal, einschließlich Sanitäreinrichtungen, die jeweils unter den spezifischen Umständen angemessen sind; zudem hat der KUNDE all die Maßnahmen zum Schutz der Besitztümer von INNOSYSTEC und des Baupersonals zu ergreifen, die er zum Schutz seiner eigenen Besitztümer ergreifen würde,
    5. die Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund der an der spezifischen Baustelle herrschenden Bedingungen nötig sind.
  2. Der KUNDE hat vor Beginn der Aufbauarbeiten unaufgefordert alle nötigen Informationen zu nicht sichtbaren Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnlichen Installationen sowie die notwenigen Konstruktionsangaben bereitzustellen.
  3. Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Ausrüstungsgegenstände müssen vor Montage- oder Aufbaubeginn am Montage- oder Aufbauort verfügbar und alle vorbereitenden Arbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage oder der Aufbau vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden können. Zugangswege und Montage- bzw. Aufbauort müssen eben und frei sein.
  4. Verzögern sich Montage, Aufbau oder Inbetriebnahme aufgrund von INNOSYSTEC nicht zu vertretenden Umständen, hat der KUNDE die angemessenen Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten des Lieferanten oder des Baupersonals zu tragen.
  5. Der KUNDE hat INNOSYSTEC die vom Baupersonal geleisteten Stunden wöchentlich nachzuweisen und den Abschluss von Montage, Aufbau oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

6. Abnahme

  1. Werksabnahme: Das Programm für die Werksabnahme (Factory Acceptance Test, FAT) ist dem Abnehmer zwei Monate vor dem Werksabnahme-Meilenstein elektronisch oder schriftlich zu übermitteln und vom KUNDEN binnen zwei Wochen ab Erhalt schriftlich zu bestätigen. Die Werksabnahme wird von INNOSYSTEC-Mitarbeitern in Gegenwart von mindestens einem Vertreter des Abnehmers durchgeführt (Kosten für Unterkunft und sonstige beim Abnehmer anfallenden Kosten sind nicht Bestandteil dieses Angebots). Nach erfolgreicher Werksabnahme unterzeichnen die Vertragsparteien das Werksabnahme-Protokoll. Wird das Protokoll von einer Partei nicht unterzeichnet, obwohl keine Fehler aus den Kategorien Blocker oder kritisch (gemäß den Definitionen in Annex 2: Fehlerklassifizierungen) vorliegen, gilt das Protokoll auch ohne die Unterschrift des KUNDEN als unterzeichnet.
  2. Vor-Ort-Abnahme: der On-Site-Acceptance-Test (SAT) wird vom Abnehmer-Personal durchgeführt. Das vorstehend in Nr. 6.1 beschriebene Verfahren, die Abnahmebedingungen und -fiktion gelten entsprechend für die SAT.
  3. Termine: Die Termine für die verschiedenen Abnahmetests müssen einvernehmlich zwischen Ihrer Organisation und unserem Unternehmen vereinbart werden. Die Termine werden jeweils mindestens 2 Monate vor der betreffenden Abnahme festgelegt.
  4. Unterlagen: Die für die betreffende Abnahme benötigten Unterlagen werden Ihrer Organisation mindestens sechs Wochen vor dem der betreffenden Abnahmetest übermittelt.

 

7. Sachmängel

INNOSYSTEC haftet wie folgt für Sachmängel (nachfolgend als „Mängel“ bezeichnet):

  1. Mangelbehaftete Teile oder Dienstleistungen werden nach Wahl von INNOSYSTEC unter der Voraussetzung kostenfrei repariert, ersetzt oder erneut zur Verfügung gestellt, dass die Mängelursache bereits bei Gefahrübergang bestand.
  2. Der Anspruch auf Reparatur oder Ersatz verjährt innerhalb der gesetzlichen Frist von 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist; dasselbe gilt entsprechend für Wandlung und Minderung. Dies gilt nicht, wo gemäß §§ 438 I Nr. 2 BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (Bauwerke und Sachen, die für Bauwerke verwendet werden), 479 I BGB (Rückgriffsansprüche) und 634 I Nr. 2 BGB (Mängel an Bauwerken) bei vorsätzlichem arglistigen Verschweigen von Mängeln oder für die Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie längere gesetzliche Verjährungsfristen gelten. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Ablaufhemmung, Hemmung und Beginn der Verjährung bleiben unberührt.
  3. Der KUNDE hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Im Falle von Mängelanzeigen kann der KUNDE Zahlungen in einem dem Mangel angemessenen Verhältnis zurückbehalten. Der KUNDE darf Zahlungen jedoch nur dann zurückhalten, wenn der Gegenstand der Mängelanzeige gerechtfertigt und unbestritten ist. Der KUNDE darf keine Zahlungen zurückhalten, soweit die Mängelrüge verjährt ist. Bei unberechtigten Mängelrügen hat INNOSYSTEC gegen den KUNDEN Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
  5. Der Lieferant muss die Möglichkeit haben, mangelhafte Waren innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren oder zu ersetzen (Möglichkeit der Nacherfüllung).
  6. Ist die Nacherfüllung zweimal nicht erfolgreich, kann der KUNDE vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern; etwaige Schadenersatzansprüche des KUNDEN unter Ziffer 10 bleiben unberührt.
  7. Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind ausgeschlossen bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Qualität, bei kleineren Einschränkungen der Nutzbarkeit, bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch falsche oder unachtsame Behandlung, exzessive Belastung, ungeeignete Ausstattung, mangelhafte zivile Arbeiten, ungeeignete Bodenbeschaffung entstanden sind oder auf Forderungen beruhen, die auf bestimmten äußeren Einflüssen, die nicht unter den Vertrag fallen, gründen oder die aus nicht-reproduzierbareren Softwarefehlern stammen. Ansprüche, die sich auf Fehler beziehen, die auf vom KUNDEN oder von Dritten vorgenommenen nicht sachgerechten Modifizierungen oder Reparaturarbeiten und deren Auswirkungen beruhen, sind gleichermaßen ausgeschlossen.
  8. Der KUNDE hat keinen Anspruch auf Kosten, die ihm bei Nacherfüllungen entstehen, wie etwa Reise-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese Kosten aufgrund des Umstandes erhöht haben, dass die Gegenstände des Lieferumfangs später zu einem anderen Ort als der Niederlassung des KUNDEN verbracht wurden, es sei denn, dies entspricht der üblichen Nutzung der Lieferung.
  9. Der Anspruch des KUNDEN auf Rückgriff auf INNOSYSTEC gemäß § 478 BGB ist auf die Fälle beschränkt, in denen er keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern getroffen hat, die über die gesetzlichen Bestimmungen zu Mängelbeseitigungen hinausgehen. Entsprechend ist zudem obige Ziffer 8 auf den Umfang des Rückgriffsrechts des KUNDEN gegen INNOSYSTEC unter § 478 II BGB anzuwenden.
  10. Der KUNDE hat keine Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln. Dies gilt nicht, soweit INNOSYSTEC Mängel arglistig verschwiegen oder garantierte Eigenschaften nicht eingehalten hat, bei durch INNOSYSTEC verursachten Todesfällen, Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen und vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch INNOSYSTEC. Die vorstehenden Bestimmungen kehren die Beweislast nicht zum Nachteil des KUNDEN um. Sonstige mängelbasierte Ansprüche, die über die in dieser Ziffer VIII genannten hinausgehen, sind ausgeschlossen.
  11. Im Falle eines SLA-Vertragsabschlusses, der direkt nach der SAT Gültigkeit erlangt, bleiben sämtliche gesetzliche Rechte des Kunden auf Gewährleistung unberührt, werden jedoch durch die zusätzlichen Ansprüche aus dem SLA-Vertrag mit entsprechendem höherem Service Level ergänzt.

 

8. Erfüllungsbedingungen

  1. Die Erfüllung dieses Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aus deutschem, US- oder anderem nationalen Recht, EU- oder internationalen Vorschriften zum Außenhandel, Embargos und andere Sanktionen bestehen.
  2. Der KUNDE hat alle für Exporte, Transporte und Importe erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

 

9. Unmöglichkeit der Erfüllung

Ist die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, hat der KUNDE einen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, INNOSYSTEC hat die Unmöglichkeit nicht zu verantworten. Der Schadenersatzanspruch des KUNDEN ist jedoch auf 10% des Werts des Teils des Lieferumfangs beschränkt, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht für eine Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Tod, Körperverletzung und Gesundheitsschädigungen; durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Beweislast nicht zum Nachteil des KUNDEN umgekehrt. Das Recht der KUNDEN auf Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Außer in den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen hat der KUNDE keinerlei Schadenersatzansprüche aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere nicht auf entgangenen Gewinn, wegen Nutzungs- oder Produktionsausfalls und Datenverlusts aus vertraglichen Pflichtverletzungen oder Deliktshaftung.
  2. Dies gilt nicht für eine Haftung:
    1. aus dem deutschen Produkthaftungsgesetz,
    2. aufgrund Vorsatz,
    3. aufgrund grober Fahrlässigkeit der Eigentümer, rechtlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
    4. wegen Betrugs,
    5. wegen Nichteinhaltung einer garantierten Eigenschaft,
    6. für fahrlässig herbeigeführte/n Tod, Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen,
    7. wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Schadenersatzansprüche aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf die vorhersehbaren Schäden beschränkt, die vertragsimmanent sind, es sei denn, es handelt sich um einen der vorstehend genannten Fälle.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen kehren die Beweislast nicht zum Nachteil des KUNDEN um.

 

11. Gerichtsstand und Rechtsordung

  1. Gerichtstand ist Ravensburg.
  2. Streitigkeiten in Verbindung mit diesem Angebot oder mit einem Vertrag, der auf der Annahme des Angebots beruht, sind ausschließlich und abschließend auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen oder der in einem auf der Annahme dieses Angebots beruhenden Vertrag vorgesehenen Bestimmungen beizulegen. Für nicht wie vorstehend geregelte Angelegenheiten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

12. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wirkt sich in keiner Weise auf die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen aus. Dies gilt nicht, wenn damit die Fortführung des Vertrages für eine Partei unbillig belastend wäre.